Landesfischereiverordnung
V:\Gesetze&Regelungen\LFischVO\LFischVO LF 2010.docx Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung - LFischVO -) Vom 3. April 1998 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2010) Auf Grund von § 7 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 10 bis 13, 15 sowie Abs. 3 und § 49 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 19 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S.101), wird, hinsichtlich § 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, verordnet: Inhaltsübersicht: Schonzeiten und Mindestmaße § 1 Anlandepflicht § 2 Fischerei mit Angeln § 3 Fischerei mit Netzen § 4 Fischerei mit Reusen § 5 Elektrofischerei § 6 Fischerei in Fischwegen § 7 Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten § 8 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe § 9 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten § 10 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine § 11 Fischereiabgabe § 12 Fischereibeiräte § 13 Sachkundenachweis § 14 Fischerprüfung § 15 Vorbereitungslehrgang § 16 Durchführung der Fischerprüfung § 17 Verzeichnis der Fischereirechte § 18 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal § 19 Ausübung der Aalfischerei, Registrierung § 20 Aufzeichnungspflichten beim Aalfang § 20a Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal § 20b Zeitliche und räumliche Beschränkungen des Aalfischerei § 20c Ordnungswidrigkeiten § 21 Befreiung 3 22 Geltungsbereich § 23 Inkrafttreten § 24 § 1 Schonzeiten und Mindestmaße (1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: Tierart Schonzeit Mindestmaß (cm) Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris L) 1. Oktober bis 28. Februar 50 Bach/-Flussforelle (Salmo trutta f. fario L.) - im Hochrhein zwischen Gailingen und Grenzach 1. Oktober bis 28. Februar 35 - in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. NN. 1. Oktober bis 28. Februar 20 - im übrigen 1. Oktober bis 28. Februar 25 Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss WALBAUM) 1. Oktober bis 28. Februar -- Huchen (Hucho hucho L.) (gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem) 1. Februar bis 31. Mai 70 Seesaibling (Salvelinus alpinus L.) 1. Oktober bis 28. Februar 25 Bachsaibling (Salvelinus fontinalis MITCHILL) 1. Oktober bis 28. Februar -- Äsche (Thymallus thymallus L.) 1. Februar bis 30. April 30 Felchen (Coregonus spec.) 15. Oktober bis 10. Januar 30 Hecht (Esox lucius L.) 15. Februar bis 15. Mai 50 Zander (Sander lucioperca L.) 1. April bis 15. Mai 45 Hecht und Zander im Main 1. Februar bis 30. April 50 Quappe, Trüsche (Lota lota L.) 1. November bis 28. Februar 30 Karpfen (Cyprinus carpio L.) keine 35 Schleie (Tinca tinca L.) 15. Mai bis 30. Juni 25 Barbe (Barbus barbus L.) 1. Mai bis 15. Juni 40 Rapfen (Aspius aspius L.) (gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem) 1. März bis 31. Mai 40 Nase (Chondrostoma nasus L.) 15. März bis 31. Mai 35 Aland (Leuciscus idus L.) 1. April bis 31. Mai 25 Edelkrebs, Flußkrebs (Astacus astacus L.) - Weibchen 1. Oktober bis 10. Juli 12 - Männchen 1. Oktober bis 31. Dezember 12 Steinkrebs (Astacus torrentium SCHRANK) 1. Oktober bis 10. Juli 8 (2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa CUVIER), Finte (Alosa fallax LACÉPÈDE), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo LACÉPÈDE), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi CUVIER & VALENCIENNES), Schneider (Alburnoides bipunctatus BLOCH), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus BLOCH), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber SIEBOLD), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes LEREBOULLET), Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta). (3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. (4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind. (5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen. § 2 Anlandepflicht Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Fischarten in denjenigen Gewässern, in die sie nicht ausgesetzt werden dürfen. § 3 Fischerei mit Angeln (1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verboten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet. (2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung. (3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen. (4) Zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden. (5) Von Netzen und Reusen muss beim Angeln ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. § 4 Fischerei mit Netzen (1) Die Maschenweite der Netze muss mindestens 25 mm betragen. Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schokker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden. (2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang. § 5 Fischerei mit Reusen Die Reusen müssen so aufgestellt werden, dass der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten. § 6 Elektrofischerei (1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich für diejenigen Personen, welche die Elektrofischerei als Anodenführer ausüben wollen, für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen. (3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist 1. der Nachweis, dass die Person, die die Elektrofischerei ausüben will, an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein), 2. der Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), 3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. (4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher. Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. § 7 Fischerei in Fischwegen In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten. § 8 Beschränkungen für das Aussetzen von Fischarten (1) Nicht ausgesetzt werden dürfen 1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische, 2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand, 3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees, 4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und 5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind. (2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt. (3) Der Besatz mit den in § 1 Abs. 2 genannten Arten bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. § 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe (1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist. (3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Äschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist. § 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten (1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, dass an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge), auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden. (2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz 1 kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden. § 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine (1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen: 1. Laufende Nummer des Erlaubnisscheins, 2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins, 3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer, 4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und 5. Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen. (2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften, Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen) durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden. (3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren. § 12 Fischereiabgabe (1) Die Fischereiabgabe beträgt für jedes Kalenderjahr acht Euro. Sie kann vom Fischereischeininhaber wahlweise für ein Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre gezahlt werden. Als Nachweis für die Entrichtung der Fischereiabgabe gilt der Einzahlungsvermerk der Gemeindekasse im Fischereischein. (2) Bei der Erteilung eines Jahresfischereischeins wird die Fischereiabgabe mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins erhoben. § 13 Fischereibeiräte (1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen 1. in den Landesfischereibeirat a) sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände benannt sein muß, b) drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes, d) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg, 2. in den Fischereibeirat a) vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen, b) ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes. (2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. § 14 Sachkundenachweis (1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden: 1. Allgemeine Fischkunde, 2. Spezielle Fischkunde, 3. Gewässerökologie, Fischhege, 4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und 5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften. (2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen: 1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren, 2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind, 3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind, 4. Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben. (3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei 1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen, 2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden- Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben. 3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, 4. Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind, 5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde. (4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden- Württemberg hatten. § 15 Fischerprüfung (1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. (Landesfischereiverband) übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben. (2) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate vor der Prüfung erfolgen. Zuständig ist der Landesfischereiverband. (3) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen. § 16 Vorbereitungslehrgang (1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss mindestens 30 Stunden dauern und in allen Prüfungsgebieten wenigstens die jeweilige Mindeststundenzahl umfassen. (2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen. § 17 Durchführung der Fischerprüfung (1) Die Prüfung ist eine schriftliche Prüfung. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden. (3) Die Prüfungsfragen sind dem mit dem Ministerium abgestimmten Fragenkatalog in der jeweils neuesten Fassung zu entnehmen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. (5) Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber vom Landesfischereiverband ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm der Landesfischereiverband dies mit. § 18 Verzeichnis der Fischereirechte (1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben. (2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 11 Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen. (3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. (4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt. (5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung. (6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks. § 19 Schonzeiten und Mindestmaße für den Aal Für den Aal gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: 1. Ganzjährige Schonzeit bis zum 31. Dezember 2012 a) im Rheinhauptstrom ab der Staumauer des Kraftwerks Eglisau im Hochrhein (Fluss- Kilometer 78,650) bis zur Landesgrenze gegen Hessen (Fluss-Kilometer 437), b) in den von Rheinwasser durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen entlang dieser Strecke, c) in den Altwässern und Baggerseen entlang dieser Strecke, soweit sie in für den Fischwechsel geeigneter Verbindung mit dem Rhein stehen und d) im Neckar und seinen Kanälen ab der Staumauer des Kraftwerks Neckargemünd (Fluss- Kilometer 39,2) bis zur Mündung in den Rhein; 2. Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Rhein einschließlich seiner Nebenarme und Kanäle; 3. Schonzeit vom 1. November bis zum 1. März und Mindestmaß 50 cm im übrigen Einzugsgebiet des Rheins, soweit es sich um Gewässer mit für Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt. § 20 Ausübung der Aalfischerei, Registrierungen (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. (2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer, sofern dem Fahrzeug nicht bereits ein Kennzeichen nach § 10 Abs. 1 zugeteilt ist. (3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. ,§ 20a Aufzeichnungspflichten beim Aalfang (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über 1. das Fanggebiet, 2. die Anzahl und das Gesamtgewicht der angelandeten Aale und 3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die Fischereibehörde zu übermitteln. (3) Für die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Zusammenfassungen nach Absatz 2 sind von der Fischereibehörde vorgegebene Formblätter zu verwenden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 20b Aufzeichnungspflichten bei der Erstvermarktung von Aal (1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 20 Abs. 1 Satz 3 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. (2) In den Aufzeichnungen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegeben Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen. § 20c Zeitliche und räumliche Beschränkungen der Aalfischerei Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt 1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken, 2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und 3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken." § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer 1. einer Vorschrift der §§ 1 oder 19 über Schonzeiten und Mindestmaße oder einer Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 5 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Fische nicht anlandet, 3. entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfung aushändigt, 5. entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt, 6. entgegen § 8 Fische aussetzt, 7. entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht, 8. entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt, 9. entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt. 10. eine Anzeige nach § 20 unterlässt, 11. eine Aufzeichnung nach §§ 20a oder 20b unterlässt oder diese Aufzeichnungen entgegen § 20a der Fischereibehörde nicht aushändigt oder übermittelt oder sie nicht nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 12. entgegen § 20b Abs. 1 die Registriernummer nicht ausweist, 13. einer Allgemeinverfügung nach § 20c zuwiderhandelt, (2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Fischereibehörden. § 22 Befreiung Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 und der Allgemeinverfügungen nach § 1 Abs. 5 und § 20c erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7 und 9 befreit. § 23 Geltungsbereich Für folgende Gewässer finden nur die unter Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften dieser Verordnung Anwendung: 1. für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und §§ 21 und 22; 2. für Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG die §§ 1 bis 6, 8, 9, 18, 21 und 22; 3. für den Bodensee-Obersee einschließlich des Überlinger Sees § 3 Abs. 4, §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22; 4. für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) § 3 Abs. 4, §§ 6, 8, 9, 10 Abs. 1, §§ 11 und 18 bis 22. § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung (LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBl. S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBl. S.251), außer Kraft. Stuttgart, den 3. April 1998 In Vertretung gez.: Arnold
12.04.2010 15:55
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