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Vereinssatzung
Angelsportverein Grauelsbaum 1973 e.V.

(Fassung vom 05. Januar 2007)

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Angelsportverein Grauelsbaum 1973" und hat seinen Sitz in Lichtenau. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Bühl eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

a)  Der Verein bezweckt den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung und Ausbildung
   des Angelsports zu bieten, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen,
   sportlichen Geist und Geselligkeit zu pflegen, seine Mitglieder zur Befolgung
   der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. (Kein wirtschaftlicher Verein)

b)  Der Verein stellt sich weiterhin zur Aufgabe, dahin zu wirken:
   1.  Daß geeignete Laichplätze von der Landesverwaltung selbst angelegt
        und durch sie beaufsichtigt werden.
   2.  Die zuständigen Behörden mit allen Kräften zu unterstützen, daß
        Fischereifrevel entdeckt und zur Anzeige gebracht werden.
   3.  Zweifel im Bezug auf das Angelrecht aufzuklären und erforderlichenfalls
        gerichtliche Entscheidungen herbei zu führen.
   4.  Allen Bestrebungen auf Beseitigung und Verkümmerung des Angelrechts
        mit allen gesetzlichen Mitteln entgegen zu treten.
   5.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
        im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
        Zweck des Vereins ist: Hege und Pflege der ihm anvertrauten Gewässer.
   6.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
        eigenwirtschaftliche Zwecke.
   7.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
        werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins werden eingeteilt in ordentliche, jugendliche und sonstige Mitglieder. Vollberechtigte Mitglieder sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung besonders verdiente ordentliche Mitglieder des Vereins durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen.

§ 4
Austritt / Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Jahresende unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand erfolgen. Erfolgt diese Anzeige nicht, so ist das Mitglied verpflichtet alle Vereinszahlungen zu leisten, bis diese Anzeige beim Vorstand eingegangen ist.
Der Vorstand hat dem austretenden Mitglied den Empfang der Austrittsanzeige zu bestätigen, erst dann erlischt die Mitgliedschaft.

Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn
1.  einem Mitglied unehrenhafte Handlungen nachgewiesen werden
2.  ein Mitglied wiederholt wegen Übertretung fischereipolizeilicher Vorschriften oder
   wegen Fischereifrevels bestraft worden ist
3.  ein Mitglied in den Vereinssitzungen oder wo der Verein als solcher sich befindet,
   ungebührlich beträgt oder überhaupt auf irgendwelche Weise das Ansehen oder
   die Interessen des Vereins schädigt oder sich unsportlich verhält
4.  ein Mitglied sich in irgendwelcher Weise bei Vereinsangelegenheit den
   Anordnungen der beschlußfassenden Versammlung nicht fügt oder wiederholt
   gegen die Satzung verstößt
5.  ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag nach Fälligkeit im
   Rückstand bleibt; höchster Rückstand des Jahresbeitrages zwei Monate
6.  Die Sportfischerei darf nicht zum Erwerb mißbraucht werden.
   Wo Zweifelsfälle entstehen entscheidet der Vorstand (Gesamtvorstand)


Wird ein Mitglied aus den oben angeführten Gründen ausgeschlossen, ist trotzdem der volle Jahresbeitrag zu entrichten. In Härtefällen, besonderer Notlage usw. entscheidet der Gesamtvorstand.

Als Mahnung gilt, wenn ein ins Haus geschickter Bote vergeblich versucht hat den Beitrag einzuziehen oder wenn der Betreffende eine schriftliche Aufforderung zur Beitragszahlung erhalten hat.

Alle ausscheidenden Mitglieder haben die Angelerlaubniskarte für die Gewässer des Vereins ohne Anspruch auf Entschädigung und die Satzungen an den Vorstand zurück zu geben, anderenfalls soll deren Rückgabe sowie dem Verein entstehenden Kosten auf dem Weg der Klage erhoben bzw. erzwungen werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt die Berechtigung zum Fischen in den Vereinsgewässern.

Ist der Ausschluß aus dem Verein erfolgt, so kann ein Wiedereintritt nicht vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen. Über eine Wiederaufnahme nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Gesamtvorstand.

Freiwillig ausgetretene Mitglieder werden bei einem eventuellen Wiedereintritt wie Neueintretende behandelt.

Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes kann der Gesamtvorstand auf mündlichen Antrag des Mitgliedes die Vereinszahlungen zinslos stunden oder erlassen.

§ 5
Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Eintrittsgeld beträgt einmalig 100,00 €. Der Jahresbeitrag wird jeweils in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und bleibt bestehen bis eine Änderung beantragt - und beschlossen wird. Es bleibt Sache des Mitgliedes dafür zu sorgen, daß er über jede geleistete Zahlung eine Quittung erhält.
Entstehen Zweifel über Zahlungen, so gelten nur die Beiträge als bezahlt für welche eine Quittung beigebracht werden kann.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie dürfen das Vereinsabzeichen tragen.

§ 6
Verwaltung des Vereins

Die Leitung des Vereins besteht aus:

   1.  dem ersten Vorstand
   2.  dem zweiten Vorstand
   3.  dem Schriftführer
   4.  dem Kassierer
   5.  dem Jugendwart
   6.  dem Gewässerwart
   7.  den vier Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren in der Generalversammlung gewählt. In den Gesamtvorstand dürfen nur Mitglieder, die gleichzeitig ihren Wohnsitz in Lichtenau haben, gewählt werden. Es entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Schriftführer und der Kassierer werden mit den Vorsitzenden gewählt.

Die übrigen Vorstandsmitglieder (Beisitzer, Gewässerwart, Jugendwart und Kontrolleure, etc.) müssen so gewählt werden, daß die Wahl nicht mit der Wahl der Vorsitzenden zusammenfällt.

Gewählt wird geheim.

Scheidet ein Mitglied von seinem Amt vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestimmt die nächste Generalversammlung den Nachfolger durch Zuruf.

Die Leitung des Vereins, die Vermögensverwaltung sowie die Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten, Festsetzung der Geschäftordnung und der Tagesordnung der Versammlungen sind Sache der Vorstandschaft.
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand des § 26 BGB). Jeder vertritt den Verein allein. Er hat die Beschlüsse des Vereins, an die er gebunden ist, zur Ausführung zu bringen, wodurch jedoch seine Vertreterbefugnis nach außen nicht beschränkt ist.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Die bei ihm oder beim Schriftführer eingehenden Briefe hat er in der Versammlung vorzulegen. Der Schriftführer hat in allen Versammlungen ein Protokoll über den Gang der Verhandlungen im allgemeinen sowie über die gefaßten Beschlüsse zu führen. Dieses Protokoll wird in der darauffolgenden Versammlung genehmigt und von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, unterschrieben.

§ 7


Die Versammlungen finden nach Bedarf statt.
Die Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung zur Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen im Verkündigungsblatt der Stadt Lichtenau.

Ihr ist insbesondere vorbehalten:
a)  Die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie die Rechnungslegung und die
   Entlastung des Vorstandes
b)  Die Wahl der Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers, des Jugendwarts,
   des Gewässerwarts und der Beisitzer, sowie der Kassenprüfer
c)  Etwaige Änderungen der Satzung
d)  Auflösung des Vereins


In der Generalversammlung erstatten zwei in einer vorhergegangenen Versammlung gewählten, der Vorstandschaft nicht angehörenden Mitglieder, über das Ergebnis, der durch sie erfolgten Prüfung der Rechnungen, Bericht. Anträge zur Generalversammlung sind vier Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, sobald eine Notwendigkeit hierzu vorliegt.

§ 8
Arbeitsdienst

Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Einhaltung und zur Schaffung des Fischwassers, eine von der Vorstandschaft festgesetzte unentgeltliche Arbeitszeit zu leisten. Mitglieder, die aus dringenden Gründen nicht dazu in der Lage sind, müssen die nicht abgeleistete Arbeitszeit dem Verein vergüten. Das Entgelt beträgt 7,00 € pro nicht abgeleisteter Arbeitsstunde.

Die Mindest-Arbeitszeit wird je nach Bedarf von der Vorstandschaft festgesetzt und beträgt zur Zeit 15 Stunden. Die Anwesenheit der Mitglieder beim Arbeitsdienst wird durch Unterschrift festgehalten.
Vom Arbeitsdienst ausgenommen sind Mitglieder, die das 65. Lebensjahr überschritten haben.

§ 9


Jeder Wohnungswechsel ist dem Schriftführer sofort bekannt zu geben.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Kindergarten Grauelsbaum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


© 2009 Angelsportverein Grauelsbaum 1973 e.V.